Kurzmitteilung

Baden-Württemberg: VV TB bekanntgegeben!

Noch kurz vor dem Jahresende wurde mit der Änderung der Landesbauordnung vom 21.11.2017 in Baden-Württemberg die Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VV TB) geschaffen. Somit hat nach Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, das dritte Bundesland die neuen Regelungen in Bezug auf die Baurechtsnovellierung in der Landesbauordnung umgesetzt.

Mit einem Erlass vom 20.12.2017 hat das Bundesland Baden-Württemberg mit Wirkung zum 01.01.2018, die VV TB in Landesrecht umgesetzt. Das Musterdokument wurde nur bzgl. der Anhänge 1-13 in Bezug genommen. Ansonsten wurde die landeseigene VV TB an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technische Richtlinien des Landes Baden-Württemberg angepasst und wird hier mit „VwV TB“ abgekürzt.

Auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg können Hintergrundinformationen und die VwV TB herunter geladen werden.

Siehe Auch: Aktueller Stand: neue Bauordnung und MVV TB

Kurzmitteilung

Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung in Berlin

Am gestrigen Donnerstag den 30. November 2017 fand in Berlin das bereits 9. Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung statt. Veranstalter ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Einmal im Jahr treffen sich hier namhafte Vertreter von Behörden, der Industrie und dem DIBt. Auch in diesem Jahr gab es wieder zahlreiche Vorträge  und eine anschließenden Podiumsdiskussion rund um das Thema harmonisierte Bauprodukte und Bauproduktenverordnung. Im Mittelpunkt standen nicht unerwartet wiederum die Auswirkungen des EuGH-Urteils gegen Deutschland und die daraus resultierende Baurechtsnovellierung.

Die Vorträge können auf nachfolgender Webseite herunter geladen werden, zudem wurde die gesamte Veranstaltung aufgezeichnet:

https://www.valentum-kommunikation.de/bmub/

Kurzmitteilung

EIPOS Tagesseminare 2018 in Stuttgart und Hamburg!

Im kommenden Jahr bin ich erstmals für EIPOS (Europäisches Institut für postgraduale Bildung) als Dozent tätig und werde zum Thema „Baudokumentation für den Brandschutz“ referieren.  Die Seminare finden statt:

  • 16.05.18 in Stuttgart
  • 12.09.18 in Hamburg

Ziel des Seminares ist es, dass Sie die formellen Anforderungen an die vorzulegenden Nachweise im Zuge der Baudokumentation für den Brandschutz kennen lernen und die grundlegende Brandschutzdokumentation zur Vorlage bei der Behörde, dem Prüfsachverständigen sowie dem Bauherren eigenständig zusammen stellen können.

Weitere Infos sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Seminarseite:
https://www.eipos.de/weiterbildung/kurs/baudokumentation-fuer-den-brandschutz/

Kurzmitteilung

Neuer Fachartikel: Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung

In der aktuellen Ausgabe des FeuerTrutz Magazins (Ausgabe 05/2017) ist ein neuer Fachartikel  meinerseits erschienen mit dem Thema: „Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung“

Durch die anstehende Einführung der neuen Musterbauordnung  sowie der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) in den Bundesländern, ändert sich teilweise die bisherige Vorgehensweise in Bezug auf Abweichungsanträge in der Brandschutzplanung.  Neben Abweichungen von Sonderbauvorschriften, die nun grundsätzlich als eingeführte technische Baubestimmungen definiert werden, werden insbesondere auch Abweichungsanträge vom Teil A 2.1 „Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes“ der VV TB in der Brandschutzplanung erforderlich werden. Zur anstehenden Verfahrensänderung gibt der Beitrag einen Überblick.


Ergänzung zum Fachartikel „Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung“ FeuerTrutz Magazin Ausgabe 05/2017:

Entsprechend der Veröffentlichungsfassung der MVV TB werden in der Tabelle A 2.2.1 nicht nur  die Technischen Baubestimmungen A 2.2.1.1 (Flächen für die Feuerwehr) und A 2.2.1.2 (Bauprodukte und Bauarten) von Abweichungen entsprechend § 85 a (1) Satz 3 MBO ausdrücklich ausgenommen (somit formelle Abweichung nach § 67 MBO erforderlich) sondern auch die nachfolgenden Technischen Baubestimmungen:

  • A 2.2.1.4: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR: 2004-07
  • A 2.2.1.5 WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06
  • A 2.2.1.7: Anforderungen an Feststellanlagen: 2017-07
  • A 2.2.1.10: Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO): 2009-01
  • A 2.2.1.12: Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV): 2007-09, zuletzt geändert am 28.01.2016
  • A 2.2.1.13: Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL): 1992-08
  • A 2.2.1.14: Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie – MKLR):1996-06

Dies bedeutet einen noch umfangreicheren Eingriff in die  bisherige Vorgehensweise bzgl. Abweichungen von Technischen Baubestimmungen. Den Bundesländern bleibt jedoch vorbehalten; diesbezüglich im Zuge der Einführung der MVV TB eigene Regelungen zu treffen.

P. Gerhold

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Neue Landesbauordnung NRW verabschiedet! -Update-

Noch kurz vor dem Jahresende am 14.12.2016 wurde die neue BauO NRW vom Landtag verabschiedet (verkündet im Amtsblatt Ausgabe 2016 Nr. 45 vom 28.12.2016). Sie ist hier abrufbar:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMG16-229.pdf
Mirror bei „derbrandschützer.de“: BauO NRW 2016

Das Gesetz tritt zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft: 28.12.2017

Die §§ 3,  17 bis 25,  § 86 Absatz 11  und § 87 treten bereits sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, also am 28.06.2017.  Hierbei handelt es sich um die Änderungen in Bezug auf das Bauproduktenrecht, Verwendarkeitsnachweise und die Einführung der neuen VV TB (siehe Blogbeitrag)


14.08.2017 – Update:
Da die VV TB noch nicht abschließend veröffentlicht wurde, gelten die bisherigen Technischen Baubestimmungen bzw. die Bauregellisten nach einem Runderlass des Bauministeriums vom 13. Juni 2017 zunächst  fort:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=16445&ver=8&val=16445&sg=0&menu=1&vd_back=N

Zudem wird das Bauministerium dem neuen Landesgesetzgeber vorschlagen, die Fristen zum Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 28. Dezember 2017 um 12 Monate auf den 28. Dezember 2018 zu verschieben. Die Bauordnung soll nochmals überarbeitet werden:
https://www.mgepa.nrw.de/ministerium/presse/pressemitteilungsarchiv/pm2017/pm20170714b/index.php

 

Kurzmitteilung

Bauproduktenrecht: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt

Die EU-Kommision hat am 13.07.2017 das Vertragsverletzungsverfahren  (Rechtssache C-100/13) gegen Deutschland in Bezug auf die Bauproduktenrichtlinie (mittlerweil durch die Bauproduktenverordnung ersetzt) eingestellt. Dies kann einer Pressemitteilung des  Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit entnommen werden. Hiernach wird seitens der Kommision augenscheinlich der eingeleiteten Umstellung des bauaufsichtlichen Konzeptes in Deutschland in Bezug auf Bauprodukte zugestimmt. Ob diesbezüglich auch das Notifizierungsverfahren der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) abgeschlossen ist, wurde bislang nicht bekannt gegeben.

Quelle:
http://www.bmub.bund.de/pressemitteilung/europaeische-kommission-stellt-vertragsverletzungsverfahren-zu-bauprodukten-ein/

Kurzmitteilung

Neuer Entwurf der VV TB im Anhörungsverfahren

Das DIBt hat einen neuen Entwurf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) mit Stand vom 31.05.2017 veröffentlicht und bittet erneut um Stellungnahmen zum Entwurf bis spätestens zum 01. 07 .17. Stellungnahme sind an an das DIBt per vvtb-anhoerung@dibt.de zu richten. Die abschließende Veröffentlichung soll dann bis Ende Juli 2017 erfolgen. Das Muster muss dann jedoch noch in den Bundesländern eingeführt werden. Technische und rechtliche Änderungen werden in regelmäßigen Abständen nach Befassung der Gremien der Bauministerkonferenz vorgenommen.

Der neue Entwurf ersetzt den Entwurf vom 20.07.2016, der sich nach Auskunft des DIBt weiterhin im Notfizierungsverfahren bei der EU-Kommission befindet. Unklar ist weshalb ein neuer Entwurf zur inländischen Anhörung freigegeben wird, obwohl vorgenanntes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Download des E MVV TB Stand 31.05.2017

Mirror auf Der Brandschützer

Kurzmitteilung

Neuer Fachartikel: Grenzenloser Brandschutz

grenzenloser-bs

Häufig ergibt sich, dass das „eigene“ Grundstück, welches zur Bebauung vorgesehen ist oder auf welchem sich das betrachtete Bestandsobjekt befindet, nicht ausreicht, um die bauordnungsrechtlichen brandschutztechnischen Vorgaben zu erfüllen. So müssen Rettungs- und Angriffswege über Nachbargrundstücke geführt werden, Gebäude befinden sich (ohne Gebäudeabschlusswand / Brandwand) zu nah an der Grundstücksgrenze oder es befinden sich Gebäude zum Teil auf dem benachbarten Grundstück. Die Situation ist dann ggf. mittels Baulasten und Grunddienstbarkeiten baurechtlich zu sichern um eine dauerhafte Schutzzielerfüllung zu gewährleisten.

Den ausführlichen Artikel mit einigen Beispielen finden Sie in der aktuellen Ausgabe des FeuerTRUTZ Magazins (Ausgabe 03/2016)

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