Kurzmitteilung

Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) Ausgabe November 2023 veröffentlicht

Mit Wirkung zum 15. November 2023 wurde eine neue Fassung der BayTB mit Stand November 2023 veröffentlicht. Diese Fassung ersetzt fortan die Ausgabe Juni 2022 und ist für alle Anträge maßgeblich, die ab dem 15. November 2023 bei der Behörde vorgelegt werden.

Mit der aktualisierten BayTB wurden Angleichungen an die MVV TB 2023 vorgenommen. Im Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA) wurde die Vorgabe „Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen“ glücklicherweise jedoch nicht aus der Musterfassung übernommen.

Link zur Verkündungsplattform mit Download der neuen BayTB

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ARGEBAU veröffentlicht Erläuterung zum Grundsatzpapier zur Auslegung des § 14 MBO aus dem Jahr 2008

Im Jahr 2008 hat die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) ein Grundsatzpapier zur Auslegung des § 14 MBO, insbesondere in Bezug auf die dortigen Schutzziele „Rettung von Personen“ und „wirksame Löscharbeiten“, veröffentlicht. Das Grundsatzpapier hatte eine richtungsweisende Wirkung die sich folglich auch in der Überarbeitung der Sonderbauvorschriften und der Industriebaurichtlinie niederschlug.

Bezüglich der „Rettung von Personen“ wurde im Wesentlichen klargestellt, dass bei sog. Standardgebäuden der zweite Rettungsweg regelmäßig über die Leitern und Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr sichergestellt werden kann. Eine Personenbegrenzung gibt das Baurecht hier nicht vor. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg baulich zu realisieren. Ein Mitwirken der Feuerwehr ist nur möglich, wenn im Einzelfall keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Besonders bahnbrechend war und ist die Aussage, Weiterlesen

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MVV TB in der Fassung 2023/1 erschienen

Nach erfolgter Anhörung und Notifizierung der aktualisierten Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) im Jahr 2022 – damals noch unter der Bezeichnung „MVV TB 2022/1“ – wurde nun die neue Fassung 2023/1 veröffentlicht und ersetzt die Fassung 2021/1. Damit ist im Jahr 2022 keine neue Verwaltungsvorschrift erschienen.

Die neue Fassung der MVV TB 2023/1 kann nun in den Bundesländern in jeweiliges Landesrecht umgesetzt werden. Einige Bundesländer verweisen hierzu lediglich auf die Musterfassung, wohingegen andere Bundesländer landesspezifische Anpassungen vornehmen und sich dort somit eine Einführung entsprechend verzögern wird.

Wiederrum wurden Planungs- Bemessungs- und Ausführungsregelungen bzw. die Technischen Baubestimmungen in der MVV TB aktualisiert. Diesbezüglich haben sich insbesondere auch einige Änderungen im Abschnitt A 2.1 (Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes) ergeben.

Mit dem Anhang 18 wurde zudem nun eine neue Technische Baubestimmung in Bezug auf „Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden“ eingeführt. Des Weiteren wurde der Anhang 6 (Hinterlüftete Außenwandbekleidungen) aktualisiert.

Die in der ersten Fassung des damaligen Entwurfs vorgeschlagene Aufteilung der Tabelle 1.2 im Anhang 4, bezüglich des Brandverhaltens (je nach Ausstellung der Leistungserklärung) ist ausgeblieben. Ebenso wie die Verschärfung der Definition von „nichtbrennbar“ als Euroklasse A1, statt wie bisher A2. Dies hätte zu weitreichenden Konsequenzen bspw. in Bezug auf Gipskartonplatten geführt.

Im Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA) wurde jedoch wie befürchtet bei den Technischen Anlagen folgender Passus eingeführt:
„Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen“
Dies ist hoffentlich so zu verstehen, dass alle grundlegenden Vorgaben für die technische Fachplanung  im Brandschutznachweis enthalten sein müssen, um dann eine konkrete Fachplanung der entsprechenden technischen Anlage (durch einen geeigneten Fachplaner) zu ermöglichen. Die Fachplanung der technischen Anlage selbst kann hingegen nicht Aufgabe des Erstellers des Brandschutzkonzeptes sein.

MVV TB  Fassung 2023/1 herunterladen

 

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Neue BayTB Ausgabe Juni 2022 veröffentlicht! Holzbaurichtlinie tritt in Kraft.

Mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25. April 2022 tritt am heutigen 1. Juni 2022 die neue Fassung der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) in Kraft.

Die neue BayTB Ausgabe Juni 2022 basiert auf der Musterfassung der MVV TB 2021/1. Mit der neuen BayTB kann jetzt auch in Bayern die neue Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in
Holzbauweise (HolzBauRL) bauordnungsrechtlich angewandt werden.

Zeitgleich zur neuen BayTB wurde zudem auch die Bayerische Förderrichtlinie Holz ( BayFHolz) veröffentlicht.

BayTB Juni 2022

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Nürnberger Kolloquien zum Brandschutz – Vortrag

Am Donnerstag den 2. Juni 2022 findet von 09:00 – 17:00 Uhr das Nürnberger Kolloquien zum Brandschutz statt. Die beliebte Veranstaltung wird dieses Mal als hybrides Veranstaltungsformat wahlweise in Präsenz oder Online angeboten.

Ich werde am Nachmittag einen Vortrag halten mit dem Thema:
Die Bauartgenehmigungen – Fluch und Segen für den Brandschutz

Weitere Infos und Anmeldung:

https://ohm-professional-school.de/weiterbildungen/kolloquien/nuernberger-kolloquien

Flyer zum Download

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Überblick zu Brandschutzbescheinigungen in Bayern

Als Alternative zur behördlichen Prüfung können in Bayern Prüfsachverständige für Brandschutz mit der Prüfung der Brandschutznachweise beauftragt werden.

Prüfsachverständige prüfen Brandschutznachweises auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Bescheinigung Brandschutz I), sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung (Bescheinigung Brandschutz II) oder sie bescheinigen die Voraussetzungen für Abweichungen (Bescheinigung Brandschutz III).

Einen Überblick zu den in Bayern notwendigen Bescheinigungen habe ich auf nachfolgender Seite zusammengestellt:

bescheinigung-brandschutz.bayern

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MVV TB 2021/1 veröffentlicht

Die neue Fassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2021/1 (vom 17. Januar 2022) wurde durch das DIBt veröffentlicht und kann jetzt in Landesrecht umgesetzt werden.

Wie in jeder Neufassung wurden auch in der Ausgabe 2021/1 erneut die Planungs- Bemessungs- und Ausführungsregelungen / technischen Baubestimmungen aktualisiert. Gänzlich neu ist dieses Mal der zusätzliche Anhang 17 „Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR)“.

MVV TB 2021/1 (Ausgabe: 17. Januar 2022)

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MVV TB 2020/2 veröffentlicht

Die neue Fassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2020/2 (vom 19. November 2021) wurde durch das DIBt veröffentlicht und kann jetzt in Landesrecht umgesetzt werden.

Im Zuge der neuesten Musterfassung wurde nun die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidung in Holzbauweise (M-HolzBauRL:2020-10) als Technische Baubestimmung aufgenommen. Diese ersetzt fortan die M-HFHHolzR aus 2004 und ermöglicht zukünftig den Einsatz von Holzkonstruktionen auch in der Gebäudeklasse 5 und bietet auch Erleichterungen bei der Ausführung in der Gebäudeklasse 4. Zudem werden die technischen Anforderungen an brennbare Außenwandbekleidungen in der Gebäudeklasse 4 und 5 konkretisiert.

MVV TB Ausgabe 2020/2 downloaden

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EU veröffentlicht konsolidierte Fassung der Bauproduktenverordnung

Die europäische Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) regelt seit 2011 das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Bauprodukten. Sie ist seit dem Jahr 2013 vollständig in Kraft. Seitdem sind einige Anpassungen und Berichtigungen erfolgt.

Die EU stellt nun auf ihrem Rechtsprotal eine konsolidierte Fassung der Bauproduktenverordnung zur Verfügung, die alle bisherigen Änderungen beinhaltet.

Bauproduktenverordnung konsolidierte Fassung 2021

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NRW ändert Einführungspraxis der VV TB

Zum 01.Juli 2021 ist eine neue Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) in Kraft getreten. In diesen Zuge ändert das Bundesland NRW seine Einführungspraxis und veröffentlicht zukünftig keine eigene landesspezifische VV TB-Fassung. Stattdessen wird nun fortan auf die jeweils aktuelle Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bezug genommen (derzeit Ausgabe 2020/1). In der Anlage zum Runderlass werden (nur noch) landesrechtliche Anpassungen gegenüber der MVV TB aufgeführt. Der Einführungserlass sieht zudem vor, dass immer dann wenn eine neue MVV TB abschließend veröffentlicht wird, diese automatisch nach einer Übergangszeit von 6 Monaten in NRW als VV TB NRW in Kraft tritt.

Runderlass

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Update-Seminar zu den Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) 2021

In Bayern wurde mit Wirkung zum 01.04.2021 eine neue Fassung der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe April 2021 – bekanntgegeben.

Am 29.07.2021 gebe ich hierzu ein Update-Seminar im Rahmen der Ingenieurakademie  der bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Das Seminar wird halbtags online stattfinden.

Die neue BayTB beinhaltet neben der Aktualisierung der Technischen Baubestimmungen die neuen Anhänge 14 bis 16. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Anhang 14 „Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA“ zu. In diesem Zusammenhang haben sich auch wesentliche Änderung im Anhang 4 „Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen“ ergeben. Für den Bereich des Brandschutzes ergibt sich zudem die Änderung der zu beachtenden Industriebaurichtlinie sowie eine Änderung der formellen Vorgehensweise bei Abweichungen im Industriebau.

Im Update-Seminar wird aber nicht nur auf die Neuerungen der Fassung 2021 eingegangen, sondern auch grundsätzlich die Zielsetzung sowie der Aufbau und die Struktur der BayTB erläutert.

Zum Seminar

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DIBt Prioritätenliste mit „lückenhaften“ europäischen Produktnormen aktualisiert

Die Prioritätenliste des DIBt dient der Auflistung von europäischen Produktnormen, die aus deutscher Sicht sogenannte „Lücken“ aufweisen und einer Überarbeitung bzw. Anpassung bedürfen. In der Liste werden solche Leistungen aufgeführt, die in speziellen Verwendungszwecken aus deutscher Sicht erforderlich sind, die aber seitens des Herstellers nicht in der Leistungserklärung aufgenommen werden können.

Die Prioritätenliste wurde nun erstmals seit Februar 2019 angepasst. Hierbei fällt auf, dass seitens des DIBt, die Möglichkeit alte Dokumentationsunterlagen (z.B. alte Zulassungen) zum Lückenschluss zu verwenden nicht mehr aufgeführt wird. Der Lückenschluss soll demnach vorwiegend über eine ETA oder eine Technische Dokumentation entsprechend Teil D 3 der MVV TB erfolgen. Die aktualisierte Liste beinhaltet nun 81 statt zuvor 84 defizitäre Normen.

Prioritätenliste Stand 01.06.2021

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Kennzeichnungspflicht für Rohrabschottungen nach abP

Nach einem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten werden in Abstimmung mit dem DIBt alle nach dem 27.05.2020 erstellten oder verlängerten allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP)  einen zusätzlichen Passus unter „Kennzeichnung der Rohrabschottung“ erhalten. Bisher war eine Kennzeichnungspflicht nur für Rohrabschottungen nach allgemeiner Bauartgenehmigung (früher gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung) gegeben. Somit besteht zukünftig eine Kennzeichnungspflicht für alle  Rohrabschottungen mit Anwendbarkeitsnachweis.

Ausgenommen davon bleiben weiterhin Abschottungen nach den Erleichterungen der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR), da diese als sog. geregelte Bauarten gelten und daher keinen Anwendbarkeitsnachweis benötigen.

Siehe auch:
https://www.rockwool.com/de/unternehmen/pressemeldungen/kennzeichnung-abschottungen/

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Fachbuch „Bauproduktenrecht in der Praxis“ 2. Auflage jetzt vorbestellbar!

Die 2. Auflage meines Fachbuches „Bauproduktenrecht in der Praxis“ kann nun vorbestellt werden. Die Neuauflage wurde komplett überarbeitet und inhaltlich erweitert. Das  Thema Baudokumentation zu Bauprodukten und Bauarten wurde zu einem eigenen Kapitel ausgebaut. Weitere Unterkapitel zur Verwendbarkeit und Anwendbarkeit sind hinzugekommen. Zudem ist eine Anpassung an die neuen MVV TB`s erfolgt.

Beim Rudolf Müller Verlag vorbestellen

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Bayern veröffentlicht BayTB 2021 mit Wirkung zum 01.04.2021

Der Freistaat Bayern hat mit Wirkung zum 01.04.2021 eine neue Fassung der Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe April 2021 – bekanntgegeben. Bayern hatte bisher nur die erste MVV TB Fassung aus 2017 als BayTB 2018 umgesetzt. Mit der neuen BayTB 2021 erfolgt die Einführung der aktuellsten MVV TB Fassung 2020/1 in Landesrecht.

Die neue BayTB beinhaltet somit die neuen Anhänge 14 bis 16. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Anhang 14 „Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA“ zu. Für den Bereich des Brandschutzes ergibt sich zudem die Änderung der zu beachtenden Industriebaurichtlinie (nun Fassung 2019) sowie der Umstand, dass für Abweichungen von der Industriebaurichtlinie nun eine Abweichung nach Art. 63 BayBO erfolgen muss.

BayTB_2021_April