Fachartikel erschienen: „Erneute Novellierung des Bauproduktenrechts – ein aktueller Überblick“

In der aktuellen Ausgabe des FeuerTrutz Magazin (5.2023) ist ein neuer Fachartikel von mir erschienen, in dem ich einen kurzen Überblick zu der laufenden Novellierung des europäischen Bauproduktenrechtes gebe. Hierbei berichte ich über die  Bestandsaufnahme hinsichtlich der europäischen Normung (CPR Technical Acquis), den  EAD Action Plan sowie die Entwicklung hinsichtlich der Überarbeitung der Bauproduktenverordnung.

Den Fachartikel können Sie mit freundlicher Genehmigung des FeuerTrutz-Verlags kostenfrei hier herunterladen:

Fachbeitrag Erneute Novellierung des Bauproduktenrechts herunterladen

Kurzmitteilung

MVV TB in der Fassung 2023/1 erschienen

Nach erfolgter Anhörung und Notifizierung der aktualisierten Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) im Jahr 2022 – damals noch unter der Bezeichnung „MVV TB 2022/1“ – wurde nun die neue Fassung 2023/1 veröffentlicht und ersetzt die Fassung 2021/1. Damit ist im Jahr 2022 keine neue Verwaltungsvorschrift erschienen.

Die neue Fassung der MVV TB 2023/1 kann nun in den Bundesländern in jeweiliges Landesrecht umgesetzt werden. Einige Bundesländer verweisen hierzu lediglich auf die Musterfassung, wohingegen andere Bundesländer landesspezifische Anpassungen vornehmen und sich dort somit eine Einführung entsprechend verzögern wird.

Wiederrum wurden Planungs- Bemessungs- und Ausführungsregelungen bzw. die Technischen Baubestimmungen in der MVV TB aktualisiert. Diesbezüglich haben sich insbesondere auch einige Änderungen im Abschnitt A 2.1 (Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes) ergeben.

Mit dem Anhang 18 wurde zudem nun eine neue Technische Baubestimmung in Bezug auf „Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden“ eingeführt. Des Weiteren wurde der Anhang 6 (Hinterlüftete Außenwandbekleidungen) aktualisiert.

Die in der ersten Fassung des damaligen Entwurfs vorgeschlagene Aufteilung der Tabelle 1.2 im Anhang 4, bezüglich des Brandverhaltens (je nach Ausstellung der Leistungserklärung) ist ausgeblieben. Ebenso wie die Verschärfung der Definition von „nichtbrennbar“ als Euroklasse A1, statt wie bisher A2. Dies hätte zu weitreichenden Konsequenzen bspw. in Bezug auf Gipskartonplatten geführt.

Im Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA) wurde jedoch wie befürchtet bei den Technischen Anlagen folgender Passus eingeführt:
„Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen“
Dies ist hoffentlich so zu verstehen, dass alle grundlegenden Vorgaben für die technische Fachplanung  im Brandschutznachweis enthalten sein müssen, um dann eine konkrete Fachplanung der entsprechenden technischen Anlage (durch einen geeigneten Fachplaner) zu ermöglichen. Die Fachplanung der technischen Anlage selbst kann hingegen nicht Aufgabe des Erstellers des Brandschutzkonzeptes sein.

MVV TB  Fassung 2023/1 herunterladen

 

Brandschutztüren im Innenbereich – Zulassungen und Bauartgenehmigungen verlängert

Seit November 2019, also nunmehr zwei Jahre, ist für Brandschutztüren im Außenbereich nach der Produktnorm EN 16034 in Verbindung mit  EN 14351‑1 die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Für diese Produkte werden seitdem keine nationalen Verwendbarkeitsnachweise mehr ausgestellt und es ist hingegen eine Leistungserklärung vorzulegen.

Die europäische Norm für Innenntüren EN 14351‑2 ist hingegen noch nicht verbindlich harmonisiert, so dass für Brandschutztüren im Innenbereich weiterhin Zulassungen mit Bauartgenehmigungen ausgestellt wurden. In Erwartung der Harmonisierung der EN 14351‑2 hatte das DIBt allerdings alle Zulassungen/Bauartgenehmigungen auf den 02.11.2022 begrenzt. Somit sind nun sämtliche Nachweise ab dem 03.11.2022 abgelaufen.

Doch keine Sorge, die Nachweise (Zulassungen+Bauartgenehmigungen) wurden weitestgehend durch das DIBt um weitere 5 Jahre verlängert. Die Dokumente können allerdings auf der Webseite des DIBt noch nicht eingesehen werden. Die offizielle Bekanntgabe kann erst erfolgen, wenn die Einspruchsfrist der Hersteller (6 Wochen) abgelaufen ist. Die Dokumente liegen den Herstellern aber bereits vor.

Eine Harmonisierung der Brandschutz-Innentüren ist daher derzeit noch nicht abzusehen und es erfolgt weiterhin eine nationale Nachweisführung.

Entwurf der neuen Bauproduktenverordnung

Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt der Europäischen Union fest. Dabei geht es um den Abbau von Handelshemmnissen mit dem Ziel eines freien Binnenmarktes innerhalb der EU.

Die derzeit gültige Fassung stammt aus dem Jahr 2013 und befindet sich nun erstmalig in einem Prozess der Überarbeitung. Auslöser sind zum einen Regelungsdefizite und zum anderen ist es der Wunsch, Klima- und Nachhaltigkeitsziele sowie die Digitalisierung mit einfließen zu lassen.

Hinsichtlich des aktuellen europäische Systems des Bauproduktenrechtes wurde diverse Regelungsdefizite erkannt. Das sog. „James­-Elliott­-Urteil“ (EuGH, Urteil vom 27.10.2016 – Rechtssache C­613/14) führte dazu, dass europäische Normen als Teil des europäischen Rechts angesehen werden. Dieser Umstand sowie Fehler bei der Normungsarbeit, führen dazu, dass seit dem Jahr 2019 keine neue europäischen Produktnormen mehr freigegeben wurde. Es herrscht ein massiver Reformstau. Hinzu kommt, dass die europäischen Normen aus Sicht des Europarechts als vollständig anzuerkennen sind. Die Mitgliedsstaaten dürfen Mängel an den Normen und fehlende Leistungsmerkmale daher nicht eigenständig nachregeln. Dies führt zu erheblichen Problemen bei der Nachweisführung hinsichtlich der Gewährleistung der nationalen Bauwerkssicherheit. Die europäische Kommission ist daher bemüht eine zeitige Überarbeitung der BauPVO zu vollziehen. Weiterlesen

Reformstau bei der europäischen Normung und der CPR-Technical-Acquis

Die europäische Normung nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) (engl. CPR: Construction Products Regulation) befindet sich in einem festgefahrenem Reformstau. Die Gründe hierfür sind lückenhafte Normen sowie unzureichende Normungsarbeit durch Missachtung der Mandate in Kombination mit strengeren Kriterien, welche die Kommission an die europäischen Produktnormen stellt. Diese gelten seit dem sog. James Elliott Urteil als Bestandteil des europäischen Rechtes – mit den entsprechenden Konsequenzen. Dies führt dazu, dass seit dem Jahr 2019 keine neuen Normen mehr ins das entsprechende Amtsblatt der EU aufgenommen wurden.

Auf Grund dieser Umstände und anderen Problemen im Regelungskonzept sowie dem Wunsch zukünftig mehr Fokus auf die Grundanforderungen Gesundheitsschutz, Energieeffizienz sowie Nachhaltigkeit zu legen, hat die Kommission im April 2020 ein sog. Optionspapier veröffentlicht. Dieses zeigt mögliche Lösungswege zur Überarbeitung der BauPVO auf­. Die Möglichkeiten reichen hier vom Beibehalten der bisherigen Fassung und deren Optimierung mit außergesetzlichen Vereinbarungen (Option A) bis hin zur völligen Aufhebung des Harmonisierungs­konzeptes (Option E).

Im Laufe dieses Jahres soll ein mit Spannung erwarteter erster Verordnungsentwurf zur neuen BauPVO vorliegen.

Ergänzend wurde im Jahr 2019 von der Europäischen Kommission der CPR-Acquis-
Prozess initiiert. Ziel ist es die technische Harmonisierung wirkungsvoller zu gestalten und dem gelähmten Normungsprozess wieder anzustoßen. Leider nimmt dieser Prozess nur langsam Fahrt auf.

Ziel des CPR-Acquis-Prozess ist zunächst eine Bestandsaufnahme der bestehenden technischen Spezifikationen (Produktnormen und Europäischen Bewertungsdokumente) sowie der damit verbundenen Kommissionsentscheidungen. Mit dem Prozess, in dem die  Mitgliedsstaaten und deren Wirtschaft und Industrie eingebunden werden, sollen  Voraussetzungen für die anstehende Reformierung der BauPVO geschaffen werden. Hierzu werden Arbeitsgruppen für verschiedene Produktgruppen gebildet.

Zunächst wird eine „High-Level-Structure“ für harmonisierte technische Spezifikationen als geordnete Bestandsaufnahme aller relevanter Element wie Produktleistungen und Nachweisverfahren geschaffen. Diese „High-Level-Structure“ soll die äußeren Grenzen für die angestrebte Reformierung der Spezifikation und der neue Normungsaufträge abstecken. Derzeit steht der Prozess allerdings noch am Anfang und es ist ungewiss wie schnell die derzeitige gelähmte europäische Normung wieder in Gang gesetzt werden kann.

Kurzmitteilung

MVV TB 2021/1 veröffentlicht

Die neue Fassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2021/1 (vom 17. Januar 2022) wurde durch das DIBt veröffentlicht und kann jetzt in Landesrecht umgesetzt werden.

Wie in jeder Neufassung wurden auch in der Ausgabe 2021/1 erneut die Planungs- Bemessungs- und Ausführungsregelungen / technischen Baubestimmungen aktualisiert. Gänzlich neu ist dieses Mal der zusätzliche Anhang 17 „Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR)“.

MVV TB 2021/1 (Ausgabe: 17. Januar 2022)

Kurzmitteilung

EU veröffentlicht konsolidierte Fassung der Bauproduktenverordnung

Die europäische Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) regelt seit 2011 das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Bauprodukten. Sie ist seit dem Jahr 2013 vollständig in Kraft. Seitdem sind einige Anpassungen und Berichtigungen erfolgt.

Die EU stellt nun auf ihrem Rechtsprotal eine konsolidierte Fassung der Bauproduktenverordnung zur Verfügung, die alle bisherigen Änderungen beinhaltet.

Bauproduktenverordnung konsolidierte Fassung 2021

Kurzmitteilung

NRW ändert Einführungspraxis der VV TB

Zum 01.Juli 2021 ist eine neue Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) in Kraft getreten. In diesen Zuge ändert das Bundesland NRW seine Einführungspraxis und veröffentlicht zukünftig keine eigene landesspezifische VV TB-Fassung. Stattdessen wird nun fortan auf die jeweils aktuelle Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bezug genommen (derzeit Ausgabe 2020/1). In der Anlage zum Runderlass werden (nur noch) landesrechtliche Anpassungen gegenüber der MVV TB aufgeführt. Der Einführungserlass sieht zudem vor, dass immer dann wenn eine neue MVV TB abschließend veröffentlicht wird, diese automatisch nach einer Übergangszeit von 6 Monaten in NRW als VV TB NRW in Kraft tritt.

Runderlass

Kurzmitteilung

DIBt Prioritätenliste mit „lückenhaften“ europäischen Produktnormen aktualisiert

Die Prioritätenliste des DIBt dient der Auflistung von europäischen Produktnormen, die aus deutscher Sicht sogenannte „Lücken“ aufweisen und einer Überarbeitung bzw. Anpassung bedürfen. In der Liste werden solche Leistungen aufgeführt, die in speziellen Verwendungszwecken aus deutscher Sicht erforderlich sind, die aber seitens des Herstellers nicht in der Leistungserklärung aufgenommen werden können.

Die Prioritätenliste wurde nun erstmals seit Februar 2019 angepasst. Hierbei fällt auf, dass seitens des DIBt, die Möglichkeit alte Dokumentationsunterlagen (z.B. alte Zulassungen) zum Lückenschluss zu verwenden nicht mehr aufgeführt wird. Der Lückenschluss soll demnach vorwiegend über eine ETA oder eine Technische Dokumentation entsprechend Teil D 3 der MVV TB erfolgen. Die aktualisierte Liste beinhaltet nun 81 statt zuvor 84 defizitäre Normen.

Prioritätenliste Stand 01.06.2021

Kurzmitteilung

MVV TB 2020/1 veröffentlicht

Die aktuelle Fassung 2020/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde am 19.01.2021 durch das DIBt veröffentlicht und kann nun sukzessive in den Bundesländern eingeführt werden. Auch hier steht es den Ländern wieder frei eigene Fassungen mit entsprechenden landespezifischen Änderungen umzusetzen.

Die Neufassung sollte eigentlich die Umsetzung der neuen Holzbau-Richtlinie (Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise – M-HolzBauRL) und den damit einhergehenden Erleichterung hinsichtlich der Konkretisierung der Bauwerksanforderungen in Bezug auf den Baustoff Holz enthalten. Dies wurde jedoch augenscheinlich bisher nicht umgesetzt und wird voraussichtlich in der Fassung 2020/2 folgen.

MVV TB Fassung 2020/1 downloaden

Kurzmitteilung

DIBt veröffentlicht Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019

Das DIBt hat eine kleine Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019 veröffentlicht. Hier wurden insbesondere einige Verweise auf Normen korrigiert. Die Bundesländer die bereits die Fassung 2019 eingeführt haben profitieren allerdings von der Korrektur nicht unmittelbar und müssten die jeweilige Landesfassung ändern.

Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019 kann beim DIBt herunter geladen werden:

Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019

Kurzmitteilung

MVV TB 2017 – MVV TB 2019 – MVV TB 2020 – Was gilt wann und wo?

Die erste Fassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wurde im August 2017 (MVV TB – Ausgabe 2017/1) veröffentlicht und zur Einführung in den Bundesländern freigegeben.  Diese Fassung ist mittlerweile in allen Bundesländern (zum Teil mit landesspezifischen Änderungen) in Kraft getreten.

Die überarbeite Fassung MVV TB Ausgabe 2019/1,  welche unter anderen den Anhang 14  (Technische Regeln für Technische Gebäudeausrüstung) einführt, wurde im Januar 2020 veröffentlicht. Nahezu zeitgleich mit der Bekanntgabe wurde diese Fassung bereits vom Bundesland Rheinland-Pfalz eingeführt. Die übrigen Bundesländer werden diese Fassung im Laufe des Jahres sukzessive in Landesrecht umsetzen. Auch hier können wieder landesspezifische Anpassungen erfolgen.

Im Januar 2020 wurde zudem auch das Anhörungsverfahren für die neuste Fassung der MVV TB (Ausgabe 2020/1) gestartet. Hier wird sich dann noch ein Notifizierungsverfahren anschließen. Die Bekanntgabe der fertigen Fassung der 2020er-Ausgabe wird ggf. zum Jahresende erfolgen und eine Umsetzung in den Bundesländern dann im Jahr 2021.

Wie sich zeigt handelt es sich um einen fortlaufenden Prozess und die am Bau Beteiligten müssen sich auf regelmäßige neue Fassungen der VV TB, unterschiedliche Einführungsstände in den Bundesländern sowie landesspezifischen Varianten einstellen.

Kurzmitteilung

Anhörungsverfahren zur MVV TB 2020/1 gestartet

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in der Ausgabe 2019/1 wurde bislang noch nicht abschließend veröffentlicht, da hat das DIBt bereits das nationale Anhörungsverfahren zur Ausgabe 2020/1 gestartet. Auch diese Fassung wird dann anschließend noch ein europäisches Notifizierungsverfahren absolvieren müssen, so dass diese Fassung schätzungsweise im Jahr 2021 in den Bundesländern umgesetzt werden kann.

Stellungnahmen zur Ausgabe 2020/1 können bis zum 07.02.2020 beim DIBt per E-Mail eingereicht werden.

https://www.dibt.de/de/aktuelles/anhoerungen-mvv-tb/

Anhörungsdokument  MVV TB 2020/1

In der MVV TB Ausgabe 2020/1 (Anhörungsdokument) wurden wiederum diverse Anpassungen bzw. Aktualisierungen hinsichtlich der Technischen Baubestimmungen vorgenommen. Im Bereich A 2 Brandschutz sind diesbezüglich keine Änderungen angedacht. Nachdem die Ausgabe 2019/1 der MVV TB bereits den Anhang 14 einführen wird, kommen mit der 2020er-Fassung zwei weitere Anhänge dazu:

  • Anhang 15: Produkte für die Abdichtung von Bauwerken – Mindestens erforderliche Leistungen
  • Anhang 16: Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie)
Kurzmitteilung

MVV TB 2019 Notifizierungsverfahren abgeschlossen / Veröffentlichung in Rheinland-Pfalz

Das europäische Notifizierungsverfahren der Neufassung der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) – Fassung 2019/1 – wurden zum 27.12.2019 abgeschlossen. Ein Ergebnis wurde jedoch noch nicht bekannt gegeben.

In der Zwischenzeit hat bereits das Bundesland Reinland-Pfalz mit Wirkung ab dem 2. Januar 2020 augenscheinlich die zur Notfizierung eingereichte Fassung in Landesrecht überführt. Inwieweit dieses Vorgehen europrechtskonfrom ist wird seitens des Verfassers kritisch bewertet. Festzuhalten ist aber, dass Reinland-Pfalz bisher keine eigene Fassung der VV TB veröffentlicht hatte, sondern lediglich die Musterfassung seitens des DIBt als wirksame Bauregelliste festgelegt wurde. Dies ändert sich nun.

Weitere Informationen zur Bekanntmachung sowie die VV TB mit Anlagen sind auf der Website des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

Kurzmitteilung

Koexistenzphase der Produktnorm EN 16034 beendet

Die harmonisierte Produktnorm EN 16034:2014 (Türen, Tore und Fenster — Produktnorm, Leistungseigenschaften — Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften) ist seit dem 01.11.2016 im Amtsblatt der europäischen Kommission gelistet. Die Koexistenzphase (mit nationalen Regelungen) ist nun zum 01.11.2019 ausgelaufen. Dies bedeutet, dass für neue Bauvorhaben diese europäische Norm ab sofort verbindlich anzuwenden ist.

Die Norm EN 16034:2014 ist jedoch nur in Verbindung entweder mit EN 13241 oder mit EN 14351-1 heran zu ziehen. Innentüren sind somit von der Harmonisierung noch ausgenommen, können aber auf freiwilliger Basis mit einer ETA in den Verkehr gebracht werden.

Tore und Außentüren mit Brandschutzanforderungen sowie öffenbare Brandschutzfenster sind somit fortan als CE-gekennzeichnete Bauprodukte einzubauen. Die nationalen Verwendbarkeitsnachweise sind nicht mehr heran zu ziehen.

Hinweis:
Bei der Harmonisierung von anderen Bauprodukten wie bspw. den Brandschutzklappen wurde es jedoch von deutscher Seite bisher toleriert, wenn bestehende Lagerbestände mit deutschem Verwendbarkeitsnachweis und Ü-Zeichen noch abverkauft und eingebaut werden. Dies sollte jedoch mit der Genehmigungsbehörde bzw. dem Prüfsachverständigen zuvor abgestimmt werden.