Zulässigkeit des Brandverhaltens von Baustoffen

20140125-_DSC1853-1Die Bauordnungen unterscheiden insgesamt vier Baustoffklassen, die sich auf das Brandverhalten beziehen:

  • nichtbrennbar,
  • schwerentflammbar,
  • normalentflambar und
  • leichtentflammbar.

Baustoffe dürfen nur dann  verwendet werden, wenn sie mindestens die Baustoffklasse „normalentflammbar“ aufweisen. Dies ist ein grundlegendes Brandschutz-Schutzziel der Bauordnung. Hierbei ist es unerheblich um welche Gebäudeklasse oder ob es sich um einen Regel- oder Sonderbau handelt. Die Anforderung gilt für alle baulichen Anlagen.  Ein Ausnahme bilden Baustoffe, die in Verbindung mit anderen Baustoffen (nach dem Einbau) nicht mehr leichtentflammbar, also mindestens normalentflammbar sind.

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV TB) stellt diesbezüglich noch weitergehende Anforderungen und fordert für nichtbrennbare und schwerentflambare Teile baulicher Anlagen, die Sicherstellung, dass es nicht durch ein unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung kommen kann.

Die Zuordnung der Baustoffklasse (Brandverhalten) kann entweder nach dem deutschen  (DIN 4102-1) oder nach dem europäischen Klassifizierungssystem (DIN EN 13501-1) mit jeweils unterschiedlichen Prüfnormen erfolgen. Entsprechend der MVV TB ist eine europäische Klasifizierungsangabe für europäisch harmonisierte Bauprodukte vorzusehen. Bauprodukte mit deutschem Verwendbarkeitsnachweis sind nach DIN 4102-1 zu klassifizieren.

Gerne stehe ich Ihnen zu diesem Thema beratend zur Verfügung.

Ihr Patrick Gerhold