Erstellung von Brandschutzkonzepten – Keine guten Aussichten für Fachplaner in NRW

Die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt welche Personen ein Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis aufstellen darf. Hierbei wird zumeist noch zwischen den Gebäude- und Nutzungsarten (z.B. bei Sonderbauten) differenziert. Die meisten Bundesländer orientieren sich hierbei an der Musterbauordnung (zuletzt geändert 13.05.2016).  Hiernach muss das Brandschutzkonzept grundsätzlich von einem Bauvorlagenberechtigten erstellt sein oder von einem

  1. Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat (dies gilt für die Gebäudeklasse 4 [ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen]),
  2. a) einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder
    b) einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
    der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat oder
  3. einem Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz.

Die Nachweisberechtigung kann diesbezüglich in den meisten Bundesländern bei der zuständigen Ingenieur- oder Architektenkammer beantragt werden, welche entsprechende Listen der Nachweisberechtigten führen. Sowohl für den Auftraggeber, als auch für die Behörde, ist hier somit jederzeit überprüfbar, ob die entsprechende Person die Berechtigung zum Verfassen von Brandschutzkonzepten aufweist.

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen geht seit dem Jahr 2000 einen anderen Weg. Seit dem dürfen ausschließlich staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes, welche eine entsprechende Prüfung abgelegt haben und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung aufweisen müssen, Brandschutzkonzepte aufstellen. Andere qualifizierte Fachplaner sowie Nachweisberechtigte aus anderen Bundesländern werden nicht anerkannt.

Hoffnung versprach die Änderung der Bauordnung NRW 2016, welche zum 28.12.2017 in Kraft tritt. Dort heißt es:

§ 57 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen […] für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz […] oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind.

Erstmals in NRW seit der Bauordnung 2000 dürfen also fortan auch Personen Brandschutzkonzepte aufstellen, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar mit den staatlich anerkannten Sachverständigen geeignet sind. Meinerseits wurde hier zunächst die Hoffnung geweckt, dass durch diese Gesetzesänderung ein vergleichbarer Ansatz wie in den meisten anderen Bundesländern geschaffen wird (Listenführung der nachweisberechtigten Fachplaner).

Die Antwort zu meiner Anfrage diesbezüglich an das zuständige Ministerium war jedoch ernüchternd.  Nach Auffassung des Ministeriums, bezieht sich die Beschreibung „im Einzelfall“ nicht auf die im Einzelfall nachgewiesene Qualifikation des jeweiligen Nachweisberechtigten (über eine Listenführung), sondern vielmehr darauf, dass die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Qualifikation in jedem Einzelfall, also bei jedem Bauvorhaben zu prüfen hat. Diese Vorgehensweise führt zu keiner Verbesserung der Situationen für qualifizierte Fachkräfte, die in NRW Brandschutz planen möchten. Eine rechtssichere Angebotsabgabe ist somit für qualifizierte Fachplaner (die nicht staatlich anerkannte Sachverständige sind) nicht möglich, denn vor jeder Angebotserstellung müsste zunächst der Kontakt mit der jeweils zuständigen unteren Baubehörde aufgenommen werden.

Es bleibt also tatsächlich bei einer „Einzelfall-Lösung“. Ich hoffe daher, dass die Interpretation der Gesetzesänderung vom zuständigen Ministerium nochmals sorgfältig überdacht wird. Denn das Ziel sollte sein, dass qualifizierte Fachplaner für den Brandschutz, unabhängig vom Bundeslandesland, Brandschutzkonzepte und -nachweise aufstellen können. Anstatt Fachplaner in NRW weiterhin einen Riegel vorzuschieben, sollten stattdessen die zulässigen Prüfaufgaben der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes in NRW erweitert werden.

Update 13.06.17:

In der seitens der Ingenieurkammer veröffentlichten Synopse zur neuen Bauordnung (Link) sind Begründungen der Gesetzesänderungen enthalten. Hier heißt es zu § 57 (3) BauO NRW:

Die nunmehr zusätzlich im Gesetz aufgeführten Personen, die Brandschutzkonzepte aufstellen dürfen, müssen für das jeweilige Bauvorhaben nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sein. Das bedeutet, dass es hierfür nicht allein auf einen bestimmten Aus- oder Fortbildungsnachweis ankommt, sondern ob zusätzlich eine praktische Erfahrung mit der Brandschutzplanung vergleichbarer Objekte nachgewiesen werden kann. Ob dies der Fall ist, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde bezogen auf die zur Entscheidung stehende bauliche Anlage zu beurteilen. Die Verwaltungsvorschrift wird hierzu nähere Ausführungen treffen.

Neben der entsprechenden Ausbildung müssen Nachweisersteller in NRW, wie auch bereits in anderen Bundesländern, eine gewisse Praxiserfahrung aufweisen. Anstatt dies über eine Liste der Nachweisberechtigten mit einem entsprechendem Eintragungsverfahren zu vereinheitlichen, sollen die zuständigen Bauaufsichtsbehörden dies fortan anhand der baulichen Anlage im Einzelfall entscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass hier eine Konkretisierung und einheitliche Vorgehensweise in der angekündigten  Verwaltungsvorschrift erfolgt.

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