Was ist eigentlich ein Bauprodukt?

Beim Planen und Bauen sprechen wir ständig von Bauprodukten, doch was ist das eigentlich genau? Schon im Anwendungsbereich der aktuellen Musterbauordnung  (zuletzt geändert 13.05.2016. Kurz:  MBO 2016) finden wir den Begriff:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. […]

Die Bauordnung ist also ein Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Eine bauliche Anlage besteht aus Bauprodukten:

§ 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; […]

In Absatz 10 wird der Begriff dann konkretisiert:

§ 2 Begriffe
(10) Bauprodukte sind

1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.

Bei Bauprodukten handelt es sich also gemäß MBO 2016 um Produkte, Baustoffe, Bauteile oder Bausätze die nachfolgende Kriterien erfüllen:

  1. Sie werden hergestellt oder als Anlage vorgefertigt,
  2. sie werden dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut oder als vorgefertigte Anlage mit dem Erdboden verbunden und
  3. sie wirken sich auf die Allgemeinen Anforderungen aus, die nach § 3 MBO 2016 an bauliche Anlagen gestellt werden.

Aus 2. wird klar, dass es sich beispielsweise bei beweglichen Möbeln oder z.B. abnehmbaren Ausschmückungen eben nicht um Bauprodukte handelt, da diese nicht dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut werden. Ein festmontierter „Einbauschrank“ hingegen, könnte bei dieser Definition aber ggf. ein Bauprodukt sein?

Wichtig ist die Anforderung unter 3.! Diese Anforderung war in der letzten Fassung der MBO noch nicht enthalten. Ein Bauprodukt muss sich zudem auch auf die allgemeinen Anforderungen, die nach § 3 MBO 2016 an bauliche Anlagen gestellt werden, „positiv“ auswirken:

§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.

Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) sind:

  • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz
  • Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Unser „Einbauschrank“ wirkt sich nicht positiv auf eine dieser Grundanforderungen aus und somit handelt es sich nicht um ein Bauprodukt nach aktueller MBO. Nach „alter“ MBO und somit auch noch nach diversen Landesbauordnungen wäre der „Einbauschrank“ unter Umständen noch als Bauprodukt zu bewerten. Da dies wenig Sinnvoll ist wurde die MBO an die Definition der Bauproduktenverordnung angepasst.

Definition der Bauproduktenverodnung:

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Bauprodukt“ jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Bauprodukt ein Produkt ist, das hergestellt wird, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und das sich zudem auf die Leistung des Bauwerks in Hinblick auf die Grundanforderungen der Bauproduktenverordnung auswirkt.

Ihr Patrick Gerhold

[1] Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002; Zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016; Bauministerkonferenz / IS-ARGEBAU

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