Die Brandschutz-Schutzziele der Bauordnung

Sämtliche Brandschutzanforderungen der Bauordnungen basieren auf vier grundsätzlichen Schutzzielen. Diese Schutzziele muss der Brandschützer insbesondere dann kennen, wenn er von Brandschutzanforderungen der Bauordnung abweicht und die Erfüllung des jeweiligen Schutzziels anderweitig sicherstellen muss.

Aber was ist eigentlich ein Schutzziel? Einfach mal anders ausgedrückt: Ein Schutzziel ist das Ziel etwas spezielles zu schützen! Das Schutzziel ist hierbei das endgültige Ziel, der Weg da hin, dass sind detaillierten Vorgaben der Bauordnung sowie der Sonderbauvorschriften (z.B. Festlegung der maximalen Rettungsweglänge von 35,00 m). Die Ziele und der „Weg“ dahin, werden politisch festgelegt. Hier spiegelt sich wieder, welches Risiko politisch unter Einbezug von wirtschaftlichen Aspekten noch vertretbar ist.

Die Brandschutz-Schutzziele werden in der Musterbauordnung unter § 14 definiert:

§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Diese grundlegenden Schutzziele sind in allen Bundesländern einheitlich, der „Weg“ zum Ziel unterscheidet sich jedoch zum Teil in den einzelnen Bundesländern. Die Ziele kann man nochmal konkret heraus filtern:

  1. Entstehung eines Brandes vorbeugen

  2. Brandausbreitung vorbeugen

  3. Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen

  4. Wirksame Löscharbeiten ermöglichen

Nach Auffassung des Autors wurde die Reihenfolge der aufgeführten Schutzziele hier bewusst gewählt, denn das erste Schutzziel muss sein, dass es erst gar nicht zu einem Brandereignis kommt. Wenn es doch passiert, dann darf sich der Brand nicht unkontrolliert ausbreiten. Im Idealfall wird er auf eine möglichste kleine Brandfläche begrenzt (z.B. durch raumabschließende Bauteile). Ferner muss eine Selbstrettung und eine Fremdrettung möglich sein. Schlussendlich, nachdem Rettungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, müssen Löscharbeiten noch wirksam möglich sein.

Die oben genannten grundlegenden Schutzziele werden in der Bauordnung nochmal in spezifischeren Schutzzielen konkretisiert.  Z.B. heißt es zu Decken:

§ 31 Decken
(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. […]

Hier werden also die grundlegenden Schutzziele  von oben, in ein spezifischeres Schutzziel für Decken ausformuliert. Die dann folgenden Vorgaben stellen dar, mit welchen Maßnahmen dieses Schutzziel aus Sicht der Bauordnung als erfüllt gilt. Weicht der Brandschützer von den nachfolgenden Vorgaben ab muss er darstellen, wie er das spezifische Schutzziel dennoch anderweitig erfüllt. Es kann auch vorkommen, dass auch das spezifische Schutzziel nicht erfüllt werden kann (z.B. wird zwischen zwei Geschossen keine raumabschließende Decke angeordnet). Dann muss mit entsprechenden Kompensationsmaßnahmen das grundlegende Schutzziel erfüllt werden.

Der Sachschutz ist im Übrigen kein Schutzziel der Bauordnung!

Ihr Patrick Gerhold

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