Kurzmitteilung

Anhörungsverfahren zur MVV TB Ausgabe 2021/1 gestartet

Erst vor Kurzem wurde die MVV TB Ausgabe 2020/1 veröffentlicht und die Ausgabe 2020/2 befindet sich noch im europäischen Notifizierungsverfahren, da startet das DIBt bereits die Anhörung zur Ausgabe 2021/1.  Stellungnahmen können bis zum 10. März 2021 beim DIBt eingereicht werden.

Wie stets bei einer neuer Ausgabe werden auch in der Ausgabe 2021/1 im Wesentlichen die Planungs- Bemessungs und Ausführungsregelungen aktualisiert. Neu ist der Anhang 17, welcher die „Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR)“ beinhaltet.

https://www.dibt.de/de/aktuelles/anhoerungen-mvv-tb

Kurzmitteilung

MVV TB 2020/1 veröffentlicht

Die aktuelle Fassung 2020/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde am 19.01.2021 durch das DIBt veröffentlicht und kann nun sukzessive in den Bundesländern eingeführt werden. Auch hier steht es den Ländern wieder frei eigene Fassungen mit entsprechenden landespezifischen Änderungen umzusetzen.

Die Neufassung sollte eigentlich die Umsetzung der neuen Holzbau-Richtlinie (Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise – M-HolzBauRL) und den damit einhergehenden Erleichterung hinsichtlich der Konkretisierung der Bauwerksanforderungen in Bezug auf den Baustoff Holz enthalten. Dies wurde jedoch augenscheinlich bisher nicht umgesetzt und wird voraussichtlich in der Fassung 2020/2 folgen.

MVV TB Fassung 2020/1 downloaden

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Neue Musterbauordnung: MBO 2019

Bereits Ende September wurde seitens der Bauministerkonferenz die neue Musterbauordnung Fassung 2020 mit Stand vom 27.09.2019 veröffentlicht. Der Stand MBO 2019 ersetzt die MBO 2016. Durch die vorhergegangene MBO 2016 wurde die Baurechtsnovellierung in Gang gesetzt und hauptsächlich Änderung auf Grund des Bauproduktenrechtes eingeführt.
Bei der Neufassung gibt es keine bauproduktenrechtlichen Änderungen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die politisch gewünschten Erleichterungen für den Holzbau, welche im Zusammenspiel mit der zukünftigen MVV TB 2020, und die darin enthaltene neue Holzbaurichtlinie, umgesetzt werden können. Ziel ist hier in der Gebäudeklasse 4 und 5  unter gewissenene konstruktiven Vorraussetzungen brennbare und teilweise sichtbare Bauteile ohne Kapselung zu ermöglichen sowie sichtbare brennbare Außenwandbekleidungen. Weitere Änderungen betreffen Regelungen für Mobilfunkmasten und Typengenehmigungen.

Webseite der Argebau

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DIBt veröffentlicht Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019

Das DIBt hat eine kleine Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019 veröffentlicht. Hier wurden insbesondere einige Verweise auf Normen korrigiert. Die Bundesländer die bereits die Fassung 2019 eingeführt haben profitieren allerdings von der Korrektur nicht unmittelbar und müssten die jeweilige Landesfassung ändern.

Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019 kann beim DIBt herunter geladen werden:

Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019

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Berlin mit neuer VV TB – MVV TB 2019 umgesetzt

Das Bundesland Berlin hat mit Wirkung zum 01.08.2020 die aktuelle Fassung der MVV TB als landesspezifische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) in Kraft gesetzt. Die aktuelle Fassung vom 10. Juli 2020 kann auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen abgerufen werden:

https://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/bauen.shtml#verwaltungsvorschriften

Damit ist auch der neue Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA) in Berlin wirksam.

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Seminarabsagen – Aktueller Stand

Auf Grund der aktuellen Situation wurde bereits das Seminar für die Bayerische Ingenieurkammer Bau in Würzburg im März abgesagt. Leider muss auch das geplante Seminar in München am 28.04.2020 ausfallen, es wird aber voraussichtlich auf den 28.07.2020 verlegt. Auch das Seminar für EIPOS am 14.05.2020 in Hamburg kann leider nicht statt finden.

Ich hoffe das die übrigen geplanten Seminare in der zweiten Jahreshälfte wie geplant durchgeführt werden können und wünsche Ihnen Gesund zu bleiben.

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Die Ära der „Brandschutz-Lüftungssteine“ geht zu Ende

Bei sogenannten Lüftungssteinen oder Lüftungsbausteinen für den Brandschutz handelt es sich um Gittersteine aus einem im Brandfall aufschäumendem Material zum Verschließen von Überströmöffnungen (ohne Lüftungsleitungen). Diese Bauprodukte waren bisher über Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassungen verwendbar, allerdings nur dann, wenn zuvor eine Abweichung diesbezüglich genehmigt wurde.

Die zum Jahresanfang ausgelaufenden Zulassungen wurden seitens des DIBt nicht verlängert. Das DIBt ist anscheinend der Meinung, dass diese Bauprodukte nicht mehr den Bauwerksanforderungen der MVV TB entsprechen. Dies geht aus einem Schreiben der Firma Strulik GmbH hervor. Zwei Lüftungsbausteine anderer Hersteller weisen derzeit noch eine Zulassung mit Gültigkeit bis zum 01.05.2020 auf. Es ist anzunehmen, dass auch diese nicht verlängert werden. Insofern steht für das Bauprodukt Lüftungsbaustein für den Brandfall fortan kein Verwendbarkeitsnachweis mehr zur Verfügung.

Als Alternative können wie bisher Überströmklappen mit Rauchauslöseeinrichtung als Absperrvorrichtungen besonderer Bauart und Anwendung (früher: Verwendung) zum Einsatz kommen. Als Nachweis gilt hier zukünftig die Leistungserklärung nach EN 15650 zusammen mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung. Aber auch hier gilt wie bisher, dass zuvor eine positive Abweichungsentscheidung für die Wandöffnung vorliegen muss.

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MVV TB 2017 – MVV TB 2019 – MVV TB 2020 – Was gilt wann und wo?

Die erste Fassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wurde im August 2017 (MVV TB – Ausgabe 2017/1) veröffentlicht und zur Einführung in den Bundesländern freigegeben.  Diese Fassung ist mittlerweile in allen Bundesländern (zum Teil mit landesspezifischen Änderungen) in Kraft getreten.

Die überarbeite Fassung MVV TB Ausgabe 2019/1,  welche unter anderen den Anhang 14  (Technische Regeln für Technische Gebäudeausrüstung) einführt, wurde im Januar 2020 veröffentlicht. Nahezu zeitgleich mit der Bekanntgabe wurde diese Fassung bereits vom Bundesland Rheinland-Pfalz eingeführt. Die übrigen Bundesländer werden diese Fassung im Laufe des Jahres sukzessive in Landesrecht umsetzen. Auch hier können wieder landesspezifische Anpassungen erfolgen.

Im Januar 2020 wurde zudem auch das Anhörungsverfahren für die neuste Fassung der MVV TB (Ausgabe 2020/1) gestartet. Hier wird sich dann noch ein Notifizierungsverfahren anschließen. Die Bekanntgabe der fertigen Fassung der 2020er-Ausgabe wird ggf. zum Jahresende erfolgen und eine Umsetzung in den Bundesländern dann im Jahr 2021.

Wie sich zeigt handelt es sich um einen fortlaufenden Prozess und die am Bau Beteiligten müssen sich auf regelmäßige neue Fassungen der VV TB, unterschiedliche Einführungsstände in den Bundesländern sowie landesspezifischen Varianten einstellen.

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Anhörungsverfahren zur MVV TB 2020/1 gestartet

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in der Ausgabe 2019/1 wurde bislang noch nicht abschließend veröffentlicht, da hat das DIBt bereits das nationale Anhörungsverfahren zur Ausgabe 2020/1 gestartet. Auch diese Fassung wird dann anschließend noch ein europäisches Notifizierungsverfahren absolvieren müssen, so dass diese Fassung schätzungsweise im Jahr 2021 in den Bundesländern umgesetzt werden kann.

Stellungnahmen zur Ausgabe 2020/1 können bis zum 07.02.2020 beim DIBt per E-Mail eingereicht werden.

https://www.dibt.de/de/aktuelles/anhoerungen-mvv-tb/

Anhörungsdokument  MVV TB 2020/1

In der MVV TB Ausgabe 2020/1 (Anhörungsdokument) wurden wiederum diverse Anpassungen bzw. Aktualisierungen hinsichtlich der Technischen Baubestimmungen vorgenommen. Im Bereich A 2 Brandschutz sind diesbezüglich keine Änderungen angedacht. Nachdem die Ausgabe 2019/1 der MVV TB bereits den Anhang 14 einführen wird, kommen mit der 2020er-Fassung zwei weitere Anhänge dazu:

  • Anhang 15: Produkte für die Abdichtung von Bauwerken – Mindestens erforderliche Leistungen
  • Anhang 16: Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie)
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MVV TB 2019 Notifizierungsverfahren abgeschlossen / Veröffentlichung in Rheinland-Pfalz

Das europäische Notifizierungsverfahren der Neufassung der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) – Fassung 2019/1 – wurden zum 27.12.2019 abgeschlossen. Ein Ergebnis wurde jedoch noch nicht bekannt gegeben.

In der Zwischenzeit hat bereits das Bundesland Reinland-Pfalz mit Wirkung ab dem 2. Januar 2020 augenscheinlich die zur Notfizierung eingereichte Fassung in Landesrecht überführt. Inwieweit dieses Vorgehen europrechtskonfrom ist wird seitens des Verfassers kritisch bewertet. Festzuhalten ist aber, dass Reinland-Pfalz bisher keine eigene Fassung der VV TB veröffentlicht hatte, sondern lediglich die Musterfassung seitens des DIBt als wirksame Bauregelliste festgelegt wurde. Dies ändert sich nun.

Weitere Informationen zur Bekanntmachung sowie die VV TB mit Anlagen sind auf der Website des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

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Neuer Fachartikel erschienen: „Die allgemeine Bauartgenehmigung“

Im aktuellen FeuerTrutz Magazin Ausgabe 6.2019 habe ich einen Fachartikel mit dem Titel „Die allgemeine Bauartgenehmigung“ veröffentlicht. Im Rahmen diesen Fachartikels gehe ich zunächst allgemein auf die Bauartregelungen ein und wie diese fortan auch auf Einbaubedingungen von einzelnen Bauprodukten angewandt werden.

Wurden Einbaubedingungen bisher als Bestandteil des Verwendbarkeitsnachweises formuliert, so wird nun strikt zwischen Verwendbarkeitsnachweisen und sogenannten Anwendbarkeitsnachweisen unterschieden. Diese neuen Bauartregelungen können auch, und das ist die grundlegende Intention, auf europäisch harmonisierte Bauprodukte angewandt werden. Ich folgenden gehe ich im Artikel auf die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) ein.

https://www.feuertrutz.de/feuertrutz-magazin-ausgabe-6-2019/150/72568/

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Koexistenzphase der Produktnorm EN 16034 beendet

Die harmonisierte Produktnorm EN 16034:2014 (Türen, Tore und Fenster — Produktnorm, Leistungseigenschaften — Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften) ist seit dem 01.11.2016 im Amtsblatt der europäischen Kommission gelistet. Die Koexistenzphase (mit nationalen Regelungen) ist nun zum 01.11.2019 ausgelaufen. Dies bedeutet, dass für neue Bauvorhaben diese europäische Norm ab sofort verbindlich anzuwenden ist.

Die Norm EN 16034:2014 ist jedoch nur in Verbindung entweder mit EN 13241 oder mit EN 14351-1 heran zu ziehen. Innentüren sind somit von der Harmonisierung noch ausgenommen, können aber auf freiwilliger Basis mit einer ETA in den Verkehr gebracht werden.

Tore und Außentüren mit Brandschutzanforderungen sowie öffenbare Brandschutzfenster sind somit fortan als CE-gekennzeichnete Bauprodukte einzubauen. Die nationalen Verwendbarkeitsnachweise sind nicht mehr heran zu ziehen.

Hinweis:
Bei der Harmonisierung von anderen Bauprodukten wie bspw. den Brandschutzklappen wurde es jedoch von deutscher Seite bisher toleriert, wenn bestehende Lagerbestände mit deutschem Verwendbarkeitsnachweis und Ü-Zeichen noch abverkauft und eingebaut werden. Dies sollte jedoch mit der Genehmigungsbehörde bzw. dem Prüfsachverständigen zuvor abgestimmt werden.

 

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MVV TB 2019: Notifizierungsverfahren wurde verlängert!

Wie bereits hier erläutert, befindet sich die Neufassung der MVV TB im Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission. Neben dem Vereinigten Königreich haben nun auch Spanien und Portugal sowie die Kommission selbst eine sogenannte „ausführliche Stellungnahme“ abgegeben. Hier durch verlängert sich das Verfahren bis zum 27.12.2019.  In dieser Zeit muss sich Deutschland zu den Bedenken in den vorliegenden Stellungnahmen äußern. Es bleibt abzuwarten, ob diesbezüglich Änderungen an der neuen MVV TB erfolgen müssen.