Kurzmitteilung

VV TB auch in Sachsen-Anhalt bekanntgegeben

Mit dem Runderlass vom 05.04.2018 (RdErl. des MLV vom 05.04.2018-25/24011/02) wurde auch im Land Sachsen-Anhalt die VV TB mit Wirkung zum 15.05.2018 bekanntgegeben. Bei der VV TB handelt es sich hier zunächst um eine kurze „Verwaltungsvorschrift zur Einführung technischer Baubestimmungen“. Die eigentlich VV TB verbirgt sich dann in der dazugehörigen „Anlage zur VV TB“. Die Änderungen beschränken sich auch in Sachsen-Anhalt nur auf einige landesspezifische Anpassungen die fettgedruckt dargestellt sind.

https://mlv.sachsen-anhalt.de/service/rechtsgrundlagen/oeffentliches-baurecht

Kurzmitteilung

VV TB auch in Hamburg umgesetzt

Mit dem Amtlichen Anzeiger Nr. 34 vom 30.04.2018 hat auch das Land Hamburg die Verwaltungsvorschift Technische Baubestimmungen in Landesrecht überführt. Die Regelungen der VV TB gelten in Hamburg mit wenigen Abweichungen. Diese Abweichungen werden zusammengefasst und der Muster-VV TB als Deckblätter vorangestellt. Im Dokument selbst wurden dann Hinweise platziert, die auf das Hamburger Deckblatt hinweisen.

Hamburger VV TB: http://www.luewu.de/anzeiger/docs/2450.pdf

 

Kurzmitteilung

VV TB in Berlin in Kraft getreten

Nachdem die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) bereits in Sachsen und Baden-Württemberg in Landesrecht überführt wurde, ist nun auch in Berlin die neue verbindliche Technische Regel am 01.05.2018 in Kraft getreten.

Die Musterfassung des DIBt wurde augenscheinlich nur an das Landesrecht angepasst (Fettgedruckt) und ansonsten vollständig übernommen. Ergänzt wurde die Berliner-Fassung noch um zwei Anlagen (Sicherheitstreppenräume und Wohnformen-Richtlinie), die als technische Baubestimmungen zu beachten sind.

Die VV TB Bln vom 19.04.2018 kann unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/bauen.shtml abgerufen werden.

Die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung

Durch die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) lassen sich europäisch harmonisierte Bauprodukte durch die am Bau Beteiligten optisch erkennen und es können die grundsätzlichen Informationen an der Kennzeichnung abgelesen werden. Die Grundsätze und die Verwendung der CE-Kennzeichnung wird in Artikel 8 der BauPVO geregelt. Die Kennzeichnung ist an allen Bauprodukten anzubringen, für die eine Leistungserklärung ausgestellt wurde (alle harmonisierten Bauprodukte). Mit der Anbringung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit den in der Leistungserklärung aufgeführten Leistungen. Die CE-Bezeichnung stand anfänglich und übersetzt für „Europäische Gemeinschaft“, sie hat heutzutage aber keine literarische Bedeutung mehr. Weiterlesen

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Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 02.2018 erschienen

Nachdem es sich bei der Ausgabe 01.2018 um die Messe-Ausgabe zur Feuertrutz mit einer Zusammenfassung aller wichtiger Grundlage gehandelt hat, ist nun die Ausgabe 02.2018 des Infoservices rund um Brandschutz-Bauprodukte erschienen.

In der aktuellen Ausgabe werden ausführlich Druckbelüftungsanlagen bezüglich Komponenten und Wirkweise beschrieben. Besonders interessant ist die Auflistung der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise für die einzelnen Bauprodukte. Zudem werden die aus der MVV TB resultierenden Anforderungen dargestellt.

https://www.feuertrutz.de/bauprodukte-aktuell/158/8581/

Verwendbarkeit von Bauprodukten

Bauwerke und bauliche Anlagen entstehen aus dem fachgerechten Einsatz und dem Zusammenfügen von Bauprodukten. Man spricht hierbei von der Verwendung eines Bauproduktes, welche den tatsächlichen Einsatz im Bauwerk definiert. Die Verwendung ist demnach zu unterscheiden von dem Inverkehrbringen eines Bauproduktes, also dem Bereitstellen auf dem Markt. Bei Bauarten spricht man hingegen von der Anwendung und Anwendbarkeit, da hier die Tätigkeit des Zusammenfügens im Vordergrund steht und nicht das materielle Bauprodukt geregelt wird.

  • Eine Bauprodukt wird verwendet, eine Bauart wird angewendet.

Jedes Bauprodukt muss für den Einsatzzweck entsprechend verwendbar sein und hierzu über einen entsprechenden Nachweis verfügen, der diese Verwendung „erlaubt“. Dies gilt Analog für die Anwendbarkeit von Bauarten. Die grundsätzliche Verwendbarkeit ist für Bauarten in § 16a MBO und für Bauprodukte in § 16 b MBO definiert.

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Kurzmitteilung

Update: Checkliste für die Brandschutzdokumentation

Die Checkliste für die Brandschutzdokumentation wurde in den nachfolgenden Punkten ergänzt bzw. überarbeitet:

  • Zusätzliche Zeile um eine verantwortliche Person / Errichterfirma zu vermerken.
  • Bauprodukte bei denen besondere Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden
  • Kleinere Korrekturen und Dokumente ergänzt

Die Checkliste kann in diesen Beitrag in der aktuellen Version herunter geladen werden:

Checkliste für die Brandschutzdokumentation

Kurzmitteilung

Neuer Fachartikel: „Abweichungen bei harmonisierten Bauprodukten“

Wie auch bei den nicht-harmonisierten Bauprodukten kommt es auch bei den harmonisierten, also den europäisch-geregelten Bauprodukten immer wieder zu Bausituationen, die von der harmonisierten Norm oder der ETA abweichen. Es stellt sich dann die Frage, in wie fern diese Bauprodukte dann noch und unter welchen formalen Bedingungen verwendet werden dürfen. In meinem neuen Fachartikel gebe ich einen Überlick über die möglichen Lösungsansätze.

Erschienen als Fachartikel im „FeuerTrutz Magazin“, 01/2018, FeuerTrutz Verlag

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Vortrag auf der FeuerTrutz 2018

Ich werde am 21.02.2018 einen Vortrag auf dem FeuerTrutz Kongress 2018 in Nürnberg im Rahmen des Kongresszuges „Fachbauleitung Brandschutz“ halten, mit dem Thema:

„Freiwillige“ Herstellererklärungen und Baudokumentationspflichten

Hierbei erläutere ich, was es mit dieser neuen Art von Nachweis, welche uns die Baurechtsnovellierung beschert, auf sich hat und wie sich diese auf die Baudokumentation auswirken.

VV TB auch in Sachsen umgesetzt!

Die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) wurde noch Ende des vergangenen Jahres in Sachsen-Anhalt in Landesrecht umgesetzt als:

„Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VwV TB) vom 15. Dezember 2017“

Die hierzu erforderliche Gesetzesänderung der Landesbauordnung erfolgte bereits mit der Änderung vom 27. Oktober 2017. Die Muster-Verwaltungsvorschrift (MVV TB) wurde augenscheinlich nur geringfügig mit landesspezifisches Änderungen (fettgedruckt) versehen.

Link zur Bekanntgabe

VwV TB Sachsen Download

Aktueller Stand: neue Bauordnung und MVV TB

Update: 04.01.2019

Die Novellierung des Bauordnungsrechts ist im vollen Gange. Ziel der Novellierung ist es, insbesondere eine scharfe Abgrenzung zwischen Produktanforderungen und Anforderungen an die Bauart, also dem Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen, zu realisieren.  Zudem werden die Bauwerksanforderungen konkretisiert. Hierzu wurde die neue Musterbauordnung (MBO) mit der Fassung vom 13.05.2016  und ein gänzlich neues Regelwerk, die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) mit Stand vom 31.08.2017 (mit Druckfehlerkorrektur
vom 11. Dezember 2017) veröffentlicht. Die MVV TB wird zukünftig die Listen der Technischen Baubestimmungen (LTB) sowie die Bauregellisten (BRL) ersetzen. Hierzu wird in der neuen Bauordnung eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Die Einführung in den Bundesländern erfolgt nun sukzessive. An dieser Stelle möchte ich einen stets möglichst aktuellen Stand zum Verfahren festhalten.

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Baden-Württemberg: VV TB bekanntgegeben!

Noch kurz vor dem Jahresende wurde mit der Änderung der Landesbauordnung vom 21.11.2017 in Baden-Württemberg die Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VV TB) geschaffen. Somit hat nach Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, das dritte Bundesland die neuen Regelungen in Bezug auf die Baurechtsnovellierung in der Landesbauordnung umgesetzt.

Mit einem Erlass vom 20.12.2017 hat das Bundesland Baden-Württemberg mit Wirkung zum 01.01.2018, die VV TB in Landesrecht umgesetzt. Das Musterdokument wurde nur bzgl. der Anhänge 1-13 in Bezug genommen. Ansonsten wurde die landeseigene VV TB an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technische Richtlinien des Landes Baden-Württemberg angepasst und wird hier mit „VwV TB“ abgekürzt.

Auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg können Hintergrundinformationen und die VwV TB herunter geladen werden.

Siehe Auch: Aktueller Stand: neue Bauordnung und MVV TB

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Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 7.2017 erschienen

Die neuste und letzte Ausgabe für dieses Jahr des Infoservices rund um Brandschutz-Bauprodukte ist erschienen. Ich habe in dieser Ausgabe ein Kurzartikel zum Thema „DIBt veröffentlicht Vorgehensweise zur neuen allgemeinen Bauartgenehmigung“ hinzugesteuert. Schwerpunktthema in der neusten Ausgabe sind „Nichttragende innere Trennwände“. In detaillierte und übersichtlicher Weise werden die baurechtlichen Anforderungen, auch in Bezug auf die neue MVV TB aufgeschlüsselt und anschaulich in Diagrammen dargestellt.
https://www.feuertrutz.de/bauprodukte-aktuell/158/8581/

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Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung in Berlin

Am gestrigen Donnerstag den 30. November 2017 fand in Berlin das bereits 9. Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung statt. Veranstalter ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Einmal im Jahr treffen sich hier namhafte Vertreter von Behörden, der Industrie und dem DIBt. Auch in diesem Jahr gab es wieder zahlreiche Vorträge  und eine anschließenden Podiumsdiskussion rund um das Thema harmonisierte Bauprodukte und Bauproduktenverordnung. Im Mittelpunkt standen nicht unerwartet wiederum die Auswirkungen des EuGH-Urteils gegen Deutschland und die daraus resultierende Baurechtsnovellierung.

Die Vorträge können auf nachfolgender Webseite herunter geladen werden, zudem wurde die gesamte Veranstaltung aufgezeichnet:

https://www.valentum-kommunikation.de/bmub/

Zulässigkeit des Brandverhaltens von Baustoffen

20140125-_DSC1853-1Die Bauordnungen unterscheiden insgesamt vier Baustoffklassen, die sich auf das Brandverhalten beziehen:

  • nichtbrennbar,
  • schwerentflammbar,
  • normalentflambar und
  • leichtentflammbar.

Baustoffe dürfen nur dann  verwendet werden, wenn sie mindestens die Baustoffklasse „normalentflammbar“ aufweisen. Dies ist ein grundlegendes Brandschutz-Schutzziel der Bauordnung. Hierbei ist es unerheblich um welche Gebäudeklasse oder ob es sich um einen Regel- oder Sonderbau handelt. Die Anforderung gilt für alle baulichen Anlagen.  Ein Ausnahme bilden Baustoffe, die in Verbindung mit anderen Baustoffen (nach dem Einbau) nicht mehr leichtentflammbar, also mindestens normalentflammbar sind. Weiterlesen