Auch in diesem Jahr werde ich auf dem FeuerTrutz Brandschutzkongress in Nürnberg einen Vortrag beisteuern. Dieses Mal werde ich unter dem Motto „Orientierung in der VV TB“ ganz allgemein den Aufbau der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) erläutern und auch etwas zu Abweichungen von Technischen Baubestimmungen sagen. Der Konkress findet vom 20. bis zum 21.02.2019 statt. Ich werde im Kongresszug 3 (Block B): Bauprodukte (Saal München) um 15.30 Uhr vortragen.
Allgemein
Fachbuch kurz vor der Veröffentlichung…
Momentan ist es etwas ruhig hier auf der Seite, dies liegt daran, dass mein Fachbuch „Neues Bauproduktenrecht in der Praxis: Bauordnung & MVV TB – verstehen und anwenden“ sich kurz vor der Veröffentlichung befindet und wir gerade das Lektorat sowie die Endkorrektur beendet haben. Das Buch ist jetzt im Druck und wir Anfang Dezember erhältlich sein!
Das Buch darf gerne schon vorbestellt werden, rechts in der Leiste finden Sie den Link.
BayTB: VV TB in Bayern anzuwenden!
Seit dem 01.10.2018 ist für neue Bauanträge die Bayerische Technische Baubestimmung (BayTB) zu beachten. In der bayerischen Fassung wurden umfangreiche Änderungen, insbesondere am Teil A2 (Brandschutz) vorgenommen.
https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2018/heftnummer:12/seite:577
DIBt mit neuer Webseite
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) wartet nun mit einer neuen moderneren Webseite auf. Leider hat diese auch einiges an Übersichtlichkeit eingebüßt.
Die Zulassungssuche und die Zulassungsverzeichnisse finden sich jetzt unter dem Link „Zulassungsshop„. Auch weiterhin kann eine kurze Leseversion der Zulassungen herunter geladen werden.
Um zu den aktuellen Meldungen zur Novellierung des Bauordnungsrechtes zu gelangen, ist ein Navigieren über „Aktuelles“ und dann „Novellierung des Bauordnungsrechts“ erforderlich.
Update: Checkliste für die Brandschutzdokumentation
Die Checkliste für die Brandschutzdokumentation wurde in den nachfolgenden Punkten ergänzt bzw. überarbeitet:
- Zusätzliche Zeile um eine verantwortliche Person / Errichterfirma zu vermerken.
- Bauprodukte bei denen besondere Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden
- Kleinere Korrekturen und Dokumente ergänzt
Die Checkliste kann in diesen Beitrag in der aktuellen Version herunter geladen werden:
Vortrag auf der FeuerTrutz 2018
Ich werde am 21.02.2018 einen Vortrag auf dem FeuerTrutz Kongress 2018 in Nürnberg im Rahmen des Kongresszuges „Fachbauleitung Brandschutz“ halten, mit dem Thema:
„Freiwillige“ Herstellererklärungen und Baudokumentationspflichten
Hierbei erläutere ich, was es mit dieser neuen Art von Nachweis, welche uns die Baurechtsnovellierung beschert, auf sich hat und wie sich diese auf die Baudokumentation auswirken.
Brandschutznachweise in Bayern – Wann erforderlich, wann prüfpflichtig?
Der Brandschutznachweis ist eine objektbezogene Bauvorlage mit der nachgewiesen wird, dass die baurechtlichen Belange in Bezug auf den Brandschutz eingehalten werden. Der notwendige Inhalt eines Brandschutznachweises wird in Bayern in §11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) definiert. Der Brandschutznachweis kann in den Eingabeplänen oder der Baubeschreibung integriert werden oder (je nach Umfang des Bauvorhabens) auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.
Entsprechend § 3 BauVorlV ist der Nachweis des Brandschutzes immer dann vorzulegen, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist. Die grundsätzliche Erfordernis für Bauvorhaben Bauvorlagen anzufertigen ergibt sich aus Art. 62 (1) BayBO (Bayerische Bauordnung):
Ein Brandschutznachweis ist für alle Bauvorhaben erforderlich, es sei denn, das Vorhaben ist entsprechend Art. 57 BayBO verfahrensfrei!
Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 5.2017 erschienen
Die neue Ausgabe des Infoservice zu Brandschutz-Bauprodukten des FeuerTRUTZ Verlages ist erschienen.
Im allgemeinen Teil wird auf das Ende des Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingegangen (siehe Blogeintrag). Das Schwerpunktthema sind dieses Mal Brandschutzklappen und ihre bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Diese werden auf insgesamt neun Seiten ausführlich und kompakt mit übersichtlichen Tabellen zusammengefasst.
Neue Landesbauordnung NRW verabschiedet! -Update-
Noch kurz vor dem Jahresende am 14.12.2016 wurde die neue BauO NRW vom Landtag verabschiedet (verkündet im Amtsblatt Ausgabe 2016 Nr. 45 vom 28.12.2016). Sie ist hier abrufbar:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMG16-229.pdf
Mirror bei „derbrandschützer.de“: BauO NRW 2016
Das Gesetz tritt zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft: 28.12.2017
Die §§ 3, 17 bis 25, § 86 Absatz 11 und § 87 treten bereits sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, also am 28.06.2017. Hierbei handelt es sich um die Änderungen in Bezug auf das Bauproduktenrecht, Verwendarkeitsnachweise und die Einführung der neuen VV TB (siehe Blogbeitrag)
14.08.2017 – Update:
Da die VV TB noch nicht abschließend veröffentlicht wurde, gelten die bisherigen Technischen Baubestimmungen bzw. die Bauregellisten nach einem Runderlass des Bauministeriums vom 13. Juni 2017 zunächst fort:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=16445&ver=8&val=16445&sg=0&menu=1&vd_back=N
Zudem wird das Bauministerium dem neuen Landesgesetzgeber vorschlagen, die Fristen zum Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 28. Dezember 2017 um 12 Monate auf den 28. Dezember 2018 zu verschieben. Die Bauordnung soll nochmals überarbeitet werden:
https://www.mgepa.nrw.de/ministerium/presse/pressemitteilungsarchiv/pm2017/pm20170714b/index.php
Erstellung von Brandschutzkonzepten – Keine guten Aussichten für Fachplaner in NRW
Die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt welche Personen ein Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis aufstellen darf. Hierbei wird zumeist noch zwischen den Gebäude- und Nutzungsarten (z.B. bei Sonderbauten) differenziert. Die meisten Bundesländer orientieren sich hierbei an der Musterbauordnung (zuletzt geändert 13.05.2016). Hiernach muss das Brandschutzkonzept grundsätzlich von einem Bauvorlagenberechtigten erstellt sein oder von einem Weiterlesen
Öffenbarkeit von Türen im Zuge von Rettungswegen
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen jederzeit ohne Hilfsmittel in Fluchtrichtung benutzbar (öffenbar) sein. Diese grundsätzliche Anforderung ergibt sich nicht wortgetreu aus der Bauordnung, jedoch erschließt sich der Sachverhalt bereits aus dem Begriff „Rettungsweg“ und den grundsätzlichen Schutzzielen der Bauordnung sowie unmittelbar aus einigen Sonderbauverordnungen. Diese stellen an Türen im Zuge von Rettungswegen Anforderunge wie „leichtes Öffnen“, „von innen“, „in voller Breite“ und ggf. „…mit einem Griff zu öffnen“. Denn nur eine Tür die jederzeit (auch ohne Schlüssel) genutzt werden kann ermöglicht eine rasche Rettung in einen sicheren Bereich. Vom Grundsatz her gibt es zwei Möglichkeiten die jederzeitige Benutzbarkeit einer Tür (in Fluchtrichtung) baurechtlich sicherzustellen und zwar die organisatorische Lösung oder eine technische Lösung: