Die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung

Durch die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) lassen sich europäisch harmonisierte Bauprodukte durch die am Bau Beteiligten optisch erkennen und es können die grundsätzlichen Informationen an der Kennzeichnung abgelesen werden. Die Grundsätze und die Verwendung der CE-Kennzeichnung wird in Artikel 8 der BauPVO geregelt. Die Kennzeichnung ist an allen Bauprodukten anzubringen, für die eine Leistungserklärung ausgestellt wurde (alle harmonisierten Bauprodukte). Mit der Anbringung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit den in der Leistungserklärung aufgeführten Leistungen. Die CE-Bezeichnung stand anfänglich und übersetzt für „Europäische Gemeinschaft“, sie hat heutzutage aber keine literarische Bedeutung mehr.

Anders als zur Zeiten der Bauproduktenrichtlinie belegt die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung nun nicht mehr die grundsätzliche Brauchbarkeit des Bauproduktes oder seine vollständige Übereinstimmung mit einer harmonisierten technischen Spezifikation (Produktnorm oder technisches Bewertungsdokument). Mit der Kennzeichnung erklärt der Hersteller nun lediglich, dass die festgestellten Leistungen durch sein Bauprodukt beständig erbracht werden. Das CE-Kennzeichen ist somit kein Qualitäts- oder Gütesiegel und auch kein Zeichen dafür, ob das Bauprodukt auch tatsächlich im Mitgliedsstaat brauchbar oder verwendbar ist. Ein Bauprodukt mit einer CE-Kennzeichnung nach der BauPVO darf zunächst einmal nur in den Verkehr gebracht bzw. auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Verwendbarkeit in Deutschland ergibt sich erst dann, wenn die erklärten Leistungen auch mit den Bauwerksanforderungen übereinstimmen. Da es sich bei der CE-Kennzeichnung nunmehr mit der Bauproduktenverordnung um ein Konformitätszeichen anstelle eines Brauchbarkeitszeichen handelt, sollte auch die Ausschreibungs- und Vergabepraxis an die neuen Randbedingungen angepasst werden.

Die CE-Kennzeichnung ist entsprechend Artikel 9 der BauPVO gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt selbst anzubringen. Nur falls die Art des Produktes diese Anbringung nicht rechtfertigt oder nicht zulässt, dann darf die Kennzeichnung auch auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht werden. Die Kennzeichnung muss neben dem bekannten CE-Symbol zudem die folgenden Informationen aufweisen:

• die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE Kennzeichnung zuerst angebracht wurde,
• Name und Anschrift des Herstellers oder Kennzeichen zur Identifikation.
• die Fundstelle der harmonisierten Spezifikation,
• den Kenncode des Produkttyps,
• die Bezugsnummer der Leistungserklärung,
• die erklärte Leistungen gemäß Leistungserklärung,
• die Kennnummer der notifizierten Stelle (falls zutreffend) und
• der Verwendungszweck.

CE KennzeichnungIn Bezug auf die wesentlichen Merkmale in den harmonisierten Spezifikationen darf gemäß Artikel 8 (3) BauPVO ausschließlich die CE-Kennzeichnung die Konformität der Leistungen belegen. Andere nationale Kennzeichen, die sich auf diese Leistungen beziehen, sind unzulässig.