Abschottungen nach ETA – auch zukünftig deutsche „Zulassung“ erforderlich!

Diverse Abschottungssysteme von elektrischen Leitungen sowie Rohrleitungen  sind mit europäische Bewertungsdokumente (ETA) nach ETAG 026 und EAD 13-350005-00-1104 als Nachweise zur Verwendbarkeit in Kombination mit einer Leistungserklärung  am Markt verfügbar.

Entsprechend der Liste der Technischen Baubestimmungen Teil II – Anlage 1/10 – sind bei Abschottungen von elektrischen Leitungen sowie Rohrleitungen zusätzlich zur ETA jedoch die konkreten Einbaubedingungen in Bezug auf die jeweiligen Endanwendungen für das Leistungsmerkmal „Feuerwiderstandsfähigkeit“ im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) als „Anwendungszulassung“ festzulegen. Sprich es ist derzeit zusätzlich eine deutsche Zulassung erforderlich. Anders als die Anforderungen aus der Bauregelliste B Teil 1 (Zusatzanforderungen außer Kraft seit 10.10.2016) gelten in den Bundesländern weiterhin die Anforderungen der Listen der Technischen Baubestimmungen (LTB) fort.

Zukünftig werden die Bauregellisten sowie die Listen der Technischen Baubestimmungen  durch die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)  ersetzt. Gemäß Anhang 4 der MVV TB  bedarf es für Abschottungen mit europäischen Bewertungsdokumenten nach ETAG 026 und EAD 13-350005-00-1104 zusätzlich eine allgemeine Bauartgenehmigung (vormals Zulassung).

Ausgenommen davon sind Bauprodukte oder Bausätze:
■ nach Verwendungszweck IU 1 (EAD, Abschnitt 1.2.1):
für Einbausituationen, die den Anwendungen nach A 2.2.1.9 oder den Anwendungen gemäß dem
jeweiligen Feuerwiderstandsnachweis nach Fußnote 1 des EAD entsprechen,
■ nach Verwendungszwecken IU 2 bis IU 5 (EAD, Abschnitt 1.2.1):
für Einbausituationen, die dem Bewertungslevel 1 oder 2 (EAD, Abschnitt 2.2.2.1) entsprechen.

Eine ETA ist somit derzeit und auch zukünftig zunächst nicht für die Nachweisführung der Verwendbarkeit von Leitungs- und Rohrabschottungen in Bezug auf den Feuerwiderstand ausreichend (außer für die oben kursiv dargestellten Verwendungszwecke). Erforderlich ist derzeit noch eine abZ. Nach Umsetzung der MVV TB in den Bundesländern wird dann voraussichtlich in den meisten Fällen eine allgemeine Bauartgenehmigung erforderlich, um das Leistungsmerkmal „Feuerwiderstandsfähigkeit“ in deutschen Bauwerken nachweisen zu können.